134 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedrückten Fürstlichen Insiegel. Schloß Ebersdorf, den 18. September 1879. # SQ Heinrich XIV. Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt. Verordnung, betreffend die Form, in wescher die Amtsgerichte zu erliennen haben, vom 18. September 1879. Wir ßeinrich der Vierzehnke von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Neuß, Graf und herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera,, Schleiz und Lobenstein etc. eic. verordnen hiermit was folgt: Wie das gemeinschaftliche Landgericht zu Gera sollen auch die Amtsgerichte des Fürstenthums in allen Civil= und Criminalsachen, in welchen ein Erkenntniß zu fällen ist, „im Namen des Fürsten“ erkennen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedrückten Fürstlichen Insiegel. Schloß Ebersdorf, den 18. September 1879. G# S. Heinrich XIV. Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.