Gesetzsammlung fũr das —' Finsteuthum Neuß jüngerer Linie. No. 4|6. Gesetz vom 18. September 1879, bie Besteuerung des Gewerbebelrieb# im Amberziehen betreffend. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Züngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- feld, Gera, Schleiz und Lobenstein rtr. etc. verordnen in Bezug auf die Bestenerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen hier- mit unter Zustimmung des Landlags was folgt: 81. Gegenstand der Bestenrrung. Wer außerhalb seines Wohnorts (Gemeindebezirks), ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung, in eigener Person 1) Waaren irgend einer Art, mit Ausschluß der selbstgewonnenen Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Jagd und des Fischfanges feilbieten, Ausgegeben am 1. Oklober 1879. 26