182 8 24. Verjährung. Die Strafverfolgung wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die etwa dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, ingleichen der Anspruch des Staates auf Nachzahlung der vorenthaltenen Steuer verjährt in drei Jahren, vom Ablaufe desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem die Zuwiderhandlung begangen bezw. die Steuer vorenthalten worden ist. Die Strafvollstreckung verjährt in zwei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die gerichtliche Entscheidung (§ 21) in Rechtskraft übergegangen ist. 62 H5. Strafverwandlung. Uneinbringliche Geldstrafen werden nach den im Reichsstrafgesehbuche 88 28 und 29 für die Uebertretungen gegebenen Bestimmungen in Haft umgewandelt. 6(26. Schlußbestimmungen. Gegemwärtiges Gesetz, mit dessen Ansführung das Ministerium beauftragt ist, tritt mit dem 1. Januar 1880 in Kraft. Der 8 8 des Klassen= und Einkommensteuergesetzes vom 13. April 1874 wird vom gleichen Zeitpunkte ab außer Kraft gesetzt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten Fürstlichen Insiegel. Schloß Ebersdorf, am 18. September 1879. —d.— Heinrich XIV. Dr. E. v. Benlwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.