183 esetzlammlung für das Firstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 417. Verordnung vom 29. Sepiember 1879, den Gehührentarif für Zwangsvollstreckungen in Verwaltungssachen betreffend. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf nnd Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein etr. verordnen auf Grund des § 16 des Gesetes vom 19. September 1879, die Zwangs- vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, andurch was folgt: § 1. Die Kosten des Verfahreus bei Zwangsvollstreckungen im Verwaltungswege sind noch dem angehängten Tarife zu berechnen. 8 2. Bei der Pfändung körperlicher Sachen sowie bei deren Versteigerung ist der Auspruch des Vollstreckungsbeamten auf die tarismäßigen Gebühren begründet, sobald derselbe die Ausführung des eutsprecheuden Auftrags begonnen hat. Wenn dagegen der Schuldner die Pfändung oder Versteigerung vor Beginn Ausgegeben am 8. October 1879.