185 Gebübrentarif. Beie einem beizutreibenden aar bis #lt. a iN0 15 Mk. ein= 60 über ruiche /uirsi oll 2 u vꝛt. 4 1) Für die Ausfüllung des Mahnzettlss 0,% %8 0%% O% 0,% 2) Für die Zustellung des Mahnzettels 0,% 0% 0,5 0,% 0,0 3) Für die Verfügung der Zwangsvollstreckung 0) 0% 0, 0,5 0% 4) Für die Pfändung körperlicher Sachen 0,5 #%O% 0,% 1 5) Für öffentliche Bekanntmachung der Ver- steigerung durch Aushang oder Aufruf § 717 Abs. 3 der Civilprozeßordnung 0) 0% 0% 0,5 0,0“ 6) Für die Versteigerung gepfändeter Schen 0,0 0,% 0% 0½% 0,% 7) Gebühren der bei einer Pfändung etwa zugezogenen Personen (8 679 der Civil= prozeßordnungg 0% 0% O%% 0% 0%½% 8) Gebühren des Aufbewahrers do von gepfän= deten Sachen, für jede Woche und jeden angefangenen Theil einer solchen 00% 0„ 0,0 0„ I%%