187 esetzsammlung fũr das Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. No. 4|8. Ministerial-Bekanntmachung vom 4. November 1879, den Fransport des Schlachtviebs betreffend. Nachdem die über die Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen vom Bundesrath beschlossenen Bestimmungen (Geses. Bd. XIX. S. 93) mit dem 15. v. Mts. in Kraft getreten sind, wird mit Höchster Genehmigung Seiner Durch- lancht des Fürsten für den Trausport des Schlachtviehs, soweit er nicht auf der Eisenbahn erfolgt, zur Schonung desselben und um zu verhüten, daß das Fleisch durch starte Anstrengung oder Aufregung gDesundheitsgefährlich wird, hierdurch Folgendes bestimmt. 1 Die Beförderung des Großviehs hat mittelst Treibens, die des Kleinvieho (Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen) mittelst Fahrens zu erfolgen, wobei aber der Ge- brauch von Schubkarren ausgeschlossen ist. Jede rohe Behandlung der Thiere dabei, insbesondere das Hehen von Hunden ohne Maulkörbe auf dieselben, hestiges Zerren au Leitseilen, Schlagen mit Knitteln, Stoßen mil Fäusten und Füßen ist verboten. Beim Ein= und Ausladen sind die Thiere zu heben, nicht zu werfen. Ausgegeben am 12. November 1879. 25