Ges ehlammlung für das Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. No. 420. Ministerial-Bekanntmachung den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend vom 4. Februar 1880. Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten werden folgende vom Bundesrath beschlossene Vorschriften über den Verkehr mit Sprengstoffen zur Nachachtung bekannt gemacht: 81. Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen be- ziehen, sind Schieß= und Sprengpulver; Nitroglycerin (Sprengöl) und Nitroglycerin enthaltende Präparate, ins- besondere Dynamit (ein nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht explosiven Stoffen); Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle; explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten; Kuallauecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate. Ancgegeben am 11. Februar 1880.