203 Gesetzslammlung für das — Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. No. 421. Ministerial-Verfügung, Eompetenzverhältnisse hinsichtlich der Ausslellung von Beise. legitimationen betreffend, vom 13. März 1880. Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht deo Fürsten wird in Folge der veränderten Organisation der Justizbehörden und der Verlegung des Fürstlichen Landrathsamtes für den oberländischen Bezirk von Ebersdorf nach Schleiz hierdurch Folgendes bestimmt: Die durch unsere Verfügung vom 30. März 1872 (Ges.-S. Bd. X VII. S. 81, A.= u. V.-Bl. von 1872 Nr. 14) den beiden Justizämtern Schleiz ertheilte Competenz, für die zu denselben gehörigen Dörfer mit Ausnahme von Seubtendorf, Künsdorf, Wernsdorf, Kulm, Raila und Schilbach Reise- legilimationen für das Gebiet des deutschen Reichs auszustellen, geht vom 1. k. Mts. ab auf das Fürstliche Landrathsamt Schleiz über, dagegen wird das Fürstliche Amtsgericht Lobenstein bis auf Weiteres beauftragt, derartige Reiselegitimationen für die Dorfschaften seines Bezirks auszufertigen. Gera, den 13. März 1880. Fürstlich Reub-Vl. Ministerium. Dr. E. v. Beulwih#. Dr. Winkler. Ausgegeben am 24. März 1380.