205 esetzsammlung für das Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. No. 422. Ministerial Verfügung vom 5. April 1880, den Geschäftsbetrieb der Trödler und anderer in § 33 der Reichs- Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 bezeichneten Händler, sowie der Pfandleiher und Gesindevermiether betreffend. (Abgedruckt in Nr. 15 des Amts= und Verordnungs-Blalles.) In Gemähheit höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten bestimmen wir in Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Trödler und anderer in § 35 der Reichs- Gewerbcordnung vom 21. Juni 1869 bezeichneten Händler, sowie der Pfandleiher und Gesindevermiether Folgendes: 81. Jede Person, welche sich mit dem Ein= und Verkause von gebrauchten Kleidern, hebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, von altem Metallgeräth oder Metallbruch (Trödel), von Garnabfällen, wohin insbesondere auch der Einkauf von Garn in ein- zelnen Zahlen zu rechnen ist, oder von Dräumen, von Seide, Wolle, Baumwolle, oder Leinen beschäftigt, hat über ihren Geschäftsbetrieb ein Buch zu führen, aus welchem Folgendes zu ersehen sein muß: Ausgegeben am 14. April 1860.