213 Regulativ, juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betreffend. Erster Titel. Die erste juristische Prüfung. 81. Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den Präsi- denten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena zu richten. · Dem Gesuche sind beizufügen: 1. das Zeugniß der Reife zur Universität; 2. das Zeugniß über die Militärverhältnisse; 3. die Universitäls-Abgangszeugnisse; 4. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem ins- besondere der Gang der Universitätssiudien darzulegen ist. Das Gesuch und der demselben beizufigende Lebenslauf ist von dem Rechts- kandidaten eigenhändig zu schreiben. S — 5 § 2. Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um Zu- lassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so hat der Rechtskandidat über seine Führung während dieses Zeitraums ein Zeuguiß der Obrig- keit des Aufenthaltsortes vorzulegen. § 3. Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Zu- lassung oder die Zurückweisung deo Rechtokandidaten zu verfügen. Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts-Abgangs- Zeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Rechtskandidat ein dem &2 des Gerichtsverfassungs-Gesebes und den Vorschriften des § 7 dieses Regulativs entsprechendes Rechtsstubium betrieben hat.