234 Verfügungen über einzelne mitverpfändete Theile des Fideikommisses, durch welche die Sicherheit des Landes-Domanialfonds nicht gejährdet wird, insbesondere Täusche und Verkäufe im Interesse der Arrondirung, können von Fürstlicher Kammer vorgenommen werden, ohne daß es im einzelnen Falle einer desfallsigen Freigebungs- erklärung Seitens der Staatsbehörde bedarf, sind aber zur Kenntniß des Fürstlichen Ministeriums zu bringen. 8 2. Das zum Landes-Domanialfonds bestimmte Kapital von 1 000 000 Mark wird der Staatskasse von Ende November 1880 ab mit Vier vom Hundert aufs Jahr verzinst. Ob diese Zinsen in vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten gezahlt werden sollen, bleibt der Vereinbarung zwischen Ministerium und Kammer überlassen. Dasselbe ist von Seiten des Staates oder im Falle einer etwaigen Mediatisirung des Fürstlichen Hauses von Seiten der Rechtsnachfolger in der Regierung des Fürsten- thums unkündbar; der Fürstlichen Kammer dagegen steht frei, dasselbe jederzeit nach vorgängiger einvierteljährlicher Kündigung in Raten von nicht unter 100 000 Mark entweder baar oder in inländischen 3½/2 /tigen Landrentenbriefen, und zwar lettern Falls unter Anrechnung der Landrentenbriefe nach dem Verhältnisse von 114 Mark Landrentenbriefe für 100 Mark baar, an die Staatskasse oder an die im Falle etwaiger Mediatisirung sonst zuständige Stelle abzuzahlen. In dem einen wie in dem andern Falle erfolgt die gäuzliche oder theilweise Löschung der Hypothek lediglich auf Antrag des Farstlichen Ministeriums oder, Falls inzwischen eine Mediatisirung eingetreten sein sollte, auf Antrag der sodann zuständigen Verwaltungsbehörde ohne jede weitere Betheiligung der Landesvertretung, welcher jevoch von der erfolgten Zahlung Mittheilung zu machen ist. 5* 3. Das landesherrliche Fideikommißvermögen innerhalb und außerhalb des Fürsten- thums bildet für alle Zeiten reines Privateigenthum des Fürstlichen Hauses, an welchem dem Staate unbeschadet der durch die Gesetze begründeten Exemtionen keine anderen Ansprüche zustehen, als an jedes andere Privateigenthum. 8 4. Vom Staatsfiskus wird sofort über diejenigen 225 000 Mark auittirt, welche der Kameralfiskus in den Jahren 1875 und 1876 zur Einlösung des Landespapier= geldes übernommen hat und laut Schulddokuments vom 1. Juli 1876 an die Haupt- staatskasse schuldet.