Gesetzs ammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linic. No. 427. Gesetz vom 20. Dezember 1880, die Ausdehnung der Kollateralsteuerpflicht auf Schenkungen unter Lebenden betreffend. Wir Peinrich der Vierzehnle von Golles Guaden Jüngerer Cinie regierender Fürn Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein elc. elt. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 81. Schenkungen unter Lebenden, einschließlich der zur Vergeltung von Dienst- leistungen bestimmten und der mit Auflagen belasteten Schenkungen, unterliegen einer zur Allgemeinen Kirchen= und Schulkasse fließenden Abgabe, wenn eine gerichtliche oder notarielle Beurkundung des betressenden Vertrages stattfindet. Ausgegeben om 22. Dezember 1880.