Gesetzsammlung für das Furstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 428. Gesetz vom 24. Dezember 1880, einen Nachtrag zu dem Gesetz vom 15. Juli 1870, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend. Wir Heinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürßt Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein elrc. etr. verordnen nachträglich zu dem Geseh vom 15. Juli 1870, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend, mit Zustimmung des Landtags Folgendes: 1 Der § 12 des Eingangs gedachten Gesetzes erhält folgenden Zusatz: Die Zahl der auszustellenden Fischkarten kann von dem Fürstlichen Landraths- amt bestimmt werden. Ausgegeben am 5. Januar 1691.