Gesetzl ammlung für das Firstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 429. Ministerial-Bekanntmachung, die Einführung eines gleichmäßigen Formulars zu Heimathscheinen betreffend, vom 9. Februar 1881. (Abgedruckt in Nr. 7 des Amts und Verordnungsblatles.) Der Bundeorath hat zur Ausführung des § 21 des Gesetzes über die Er werbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesepblatt S. 355) unter dem 20. Jannar 1881 beschlossen, daß die Heimathscheine nach dem nachstehend abgedruckten Formulare auczu- stellen seien * und die Gültigkeitsdauer eines Heimathsscheines auf einen längeren Zeitraum als fünf Jahre nicht bemessen werden dürfe. Dies wird zur Nachachtung andurch mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß die unter dem 2. März 1853 (Gesesammlung, Bd. IX, S. 282) vorgeschriebene Form der Heimathscheine fortan außer Gebrauch kommt, in den zeitherigen Befugnissen zur Auostellung von Heimathscheinen aber eine Aenderung nicht eintrilt. Gera, den 9. Februar 1881. Eürstlich Rruß-VI. Ministerium. Dr. E. v. Beulwiß. 6 Dr. Winller. Ausgegeben am 16. Februar 1881. 12