Gesetzse ammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 430. Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 wegen der Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen betreffend. In Abwesenheit Sr. Durchlaucht des Fürsten wird kraft erhaltener Vollmacht unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Landtags zur Ausführung des Reichsgeseves vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen betreffend, Folgendes hiermit verorduet: § 1. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln liegt unter der Oberleitung und Aussicht des Fürstlichen Ministeriums den Fürstlichen Landrathsämtern und Gemeindevorständen ob. 2 Die in dem Reichsgesetze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit die gegenwärtige Verordnung nicht anders bestimmt, von den Gemeinde- vorständen wahrgenommen. Das Laudrathsamt ist befugt, die Amtsverrichtungen der Gemeindevorstände für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen. Ausgegeben am 13. April 1881.