Gesetzs ammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 431. Ministerial-Bekanntmachung vom 28. April 1881, die Ausübung der Fischerei betreffend. Zu unserer Bekanntmachung vom 5. November 1878, die Ausübung der Fischerei betreffend (Gesetzs. Bd. XVIII S. 301), wird hierdurch bemerkt, daß die in § 13 über die Weite der Oeffnungen der Fanggeräthe (von Knoten zu Knoten) enthaltenen Bestimmungen, welche mit dem 1. April d. J. in Kraft getreten sind, auf die lichte Weite der Oeffnungen sich beziehen und auch auf Fangvorrichtungen aus Holz (Lattenfänge, Schwädriche) Anwendung leiden. Zugleich machen wir darauf aufmerksam, daß die Bestimmung in § 1 Ziff. 2 der erwähnten Bekanntmachung „von der Kopfspihe bis zum Schwanzende gemessen“ auf das Ende der Schwanzfslosse (nicht des Rückgrates) zu beziehen und daß in dem der Bekanntmachung angefügten Verzeichnisse uub O die Bezeichnung Aspius vorax in Aspius rahax zu berichtigen ist. Gera, am 28. April 1881. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. Dr. E. v. Beulwit. Dr. Winkler. Ausgegeben am 1. Juni 1881.