262 Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Mai 1881, Abänderungen des Bahnpolizei-Reglements vom 12. Februar 1875, sowie der Bestimmungen über die Befähigung von VBahnpolizei- beamten und Locomotivführern betreffend. Nach dem vom Bundesrathe in seiner Sitzung vom 3. d. M. auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse ist: l ImBahnpolszuReglcmcutntrdtc Eisenbahn-ca Deutschlands (Centralblatt für das Deutsche Reich von 1875 *. 2 und von 1878 No. 24): A. der Absat 3 im §F 4 durch den nachstehenden Zusah — unmittelbar an die Worte „zu vershen- anschließend — ergänzt: „Zum Zwecke der Benutung durch Fußgänger können neben den Barrieren Drehkrenze angebracht werden. Für isolirt gelegene, lediglich den Fußgängern dienende Nivcau-Uebergänge kann die Landesaufsichts- behörde anstatt der Barrieren Drehkrenze oder sich selbst verschließende Fallthüren zulassen.“ B. der Absatz 7 im § 5 dahin abgeändert und ergänzt: „Drehkreuze für Fußgänger (§ 4 Absatz 3) dürfen nur passirt werden, wenn kein Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu über- schreiten, so ist Bewachung erforberlich“; Il. in den Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeaniten und Locomotiv- führern vom 12. Juni 1878 (Centralblatt für das Deutsche Reich No. 24): A. im Abschnitt V unter No. 12 hinzugefügt: ,einschließlich der zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in einer Wagenreparatur-Werkstätte“,