266 Staatsvertrag vom 20. September 1881. Nachdem die Mehltheuer-Weidaer Eisenbahngesellschaft, welcher nach Maßgabe des zu diesem Behufe zwischen der Königlich Sächsischen, der Großherzoglich Sächsischen und den beiden Fürstlich Reußischen Regierungen älterer und jüngerer Linie unter dem 19. Dezember 1871 abgeschlossenen Staatsvertrags und der dazu gehörigen Kon- zessionsbedingungen die Konzession zum Baue und Betriebe einer von Mehltheuer aus durch das Triebesthal nach Weida zu führenden und an den Endpunkten einerseits mit der Sächsisch-Bayerischen Eisenbahn, andererseits mit der Gera-Eichichter Bahn in unmittelbaren Schienenanschluß zu bringenden Eisenbahn ertheilt worden war, noch. vor Vollendung der Bahn in Konkurs verfallen und aus diesem Grunde die ihr ertheilte Konzession seitens der betheiligten Regierungen für erloschen erklärt worden ist, hat die Königlich Sächsische Regierung, von dem Wunsche geleitet, im Interesse der betheiligten Landestheile die in Frage stehende Eisenbahn noch zur Ausführung zu bringen, im Einverständnisse mit den übrigen betheiligten Regierungen die noch unvollendete Bahn angekauft und sich bereit erklärt, dieselbe zu vollenden und für eigene Rechnung zu betreiben. Zur Regelung der hierbei in Betracht kommenden staatsrechtlichen und finanziellen Fragen haben in Folge dessen zu Gewollmachtten ernannte: Se. Durchlaucht der Fürst Reuß j. Linie Höchstihren Staatsminister Dr. Emil von Beulwit, Exzellenz, und Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt, Se. Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Geheimen Rath Julius Haus von Thümmel und Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alexander Hoffmann, Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen Allerhöchstihren Geheimen Negierungsrath Wilhelm Genast, Se. Durchlaucht ! der Fürst Neuß ä. Linie Se. * v. Geld Crispendorf, welche unter Vorbehalt der Natifikation über folgende Punkte übereingekommen sind: Nrt. 1. Der oben gedachte Staatsvertrag vom 19. Dezember 1871 sammt Anlage wird aufgehoben.