Gesetzs ammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Liuie. No. 436. Gesetz vom 30. Mai 1882, die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser betreffend. Wrr heinrich der Vierzehnle, von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr zu Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. it. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 5 I. In denjenigen Gemeinden, in denen eine Gemeindeanstalt zum Schlachten von Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann durch Ortsstatut angeordnet werden daß innerhalb des Gemeindebezirks das Schlachten sämmtlicher oder einzelner Galtungen von Vieh, sowie gewisse, mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang slehende, bestimmt zu verzeichnende Verrichtungen ausschließlich in dem öffentlichen Schlachthause vorgenommen werden dürfen. In dem Ortsstatut kann bestimmt werden, daß das Verbot der Benutzung. anderer als der in dem öffentlichen Schlachthause befindlichen Schlachtstätten auf das nicht gewerbsmäßig betriebene Schlachten leine Anwendung sindet. Ausgegeben am 7. Juni 1882.