Ges etzlammlung für das Fürsteuthum Neuß jüngerer Linic. No. 436. Gesetz vom 25. Mai 1882, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 wegen der Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend. Wir Beinrich der Vierzehnte, von Gotles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Eraf und Herr von Plaueo, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 1c. verordnen mit Zustimmung des Laudtags zur Ausführung des Reichogesetes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehsenchen betressend, hiermit Folgendes: §5 I. Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr= und Unterdrückungsmaßregeln liegt unter der Oberleitung und Aussicht des Fürstlichen Ministeriums den Fürstlichen Landrathsämtern und Gemeindevorständen ob. 82. Die in dem Reichsgesetze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesenz nicht anders bestimmt, von den Gemeinde- vorständen wahrgenommen. Ausgegeben am 14. Juni 1882.