298 Das Landrathsamt ist befugt, die Amtsverrichtungen der Gemeindevorstände für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen. 83. Von dem Landrathsamt iunerhalb seines Bezirls sind folgende Maßregeln zu tresfen: — r * * die Bestimmung anderer approbirter Thierärzte, statt der Landthierärzte, im Falle der Behinderung der lehteren oder aus sonstigen dringenden Gründen in Gemäßheit des § 2 Absaß 3 des Reichsgesebes; die Anordnung der Täödtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle des 8§ 13 des Reichsgesetes; die Ausdehnung der für Vieh= und Pferdemärkte gesetzlich bestimmten Be- aufsichtigung auf die in § 17 des Reichsgesetzes bezeichneten Viehbestände, Thierschauen und Zusammenziehungen von Pferde= und Viehbeständen; die Tödtung verdachtiger Thiere in dem zweiten Falle des § 42 des Reichs- hesehes, wenn nämlich durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesees entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falls nicht erzielt werden kann, während in den beiden anderen Fällen des § 42 die Verfügung den Gemeindevorständen zusteht; 45l die Tödtung der blos der Erkrankung an der Lungenseuche für verdächtig erklärten Thiere in Gemäßheit des § 45 des Reichsgesehes; die in § 51 des Reichögesebes vorbehaltenen Maßregeln in Bezug auf die Beschränkung von Zulassung der Pferde zur Begattung; die in dem zweiten Alinea des § 56 des Reichsgesetzes bezeichneten strengeren Absperrungs-Maßregeln in Bezug auf Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser. § 4. Dem Ministerium bleibt vorbehalten: .— !7 . besondere, ihm unmittelbar unterstellte, Kommissare an Stelle der in § 2 und 3 gedachten Behörden zu ernennen und die denselben übertragenen Befugnisse zu bestimmen; in Gemäßheit des § 11 des Reichsgesebes für solche Bezirke, in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (§ 9 des Reichs- gesetzes) in soweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auftritt, und