Gesetzsammlung für das Fürstenthum N#ß ingenr Linic. Ministerial-Verfügung, die Handhabung des Schutzes der im Bau befindlichen Eisenbahnen gegenüber dem Publikum betreffend, vom 11. Juli 1882. (Abgedruckt in Nr. 30 des Vmis· und Verordnungsblailes. Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zum Schutze im Bau befindlicher Eisenbahnen und ihres Zubehörs hiermit verorduet, was folgt: 81. Das Betreten und Begehen der im Bau begriffenen Eisenbahnstrecken und der Zubehörungen derselben, als der Werkplätze, Baugerüste u. s. w., nicht minder das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf den Ersteren ist, wenn nicht die Banverwaltung besondere Erlaubniß dazu ertheilt hat, verboten. § 2. Die für das Publikum bestimmten Uebergänge dürfen nur dann passirt werden, wenn die angebrachten Verschlußvorrichtungen geöffnet sind. 83. Es ist verboten, die Verschluß= und Absperrungs-Vorrichtungen, sowie die Ein- friebigungen des Bahnareales zu öffnen, zu übersteigen oder zu überspringen. Ausgegeben am 23. Juli 1882. 51