320 „Ueber das Gesammtergebniß einer bestandenen Prüfung ist durch Stimmenmehrheit dahin zu entscheiden, ob die Prüfung „ausreichend“, „gut“ oder „vorzüglich“ bestanden sei.“ 9 3. Die §5 9 und 31 des Regulativs erhalten folgenden Zusat: „Rechtskandidaten und Referendare, welche sich eine Verlehung der bezüglich der selbständigen Anfertigung einer schriftlichen Prüfungsarbeit am Schlusse derselben abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch in den Fällen, wo durch Verschweigung der bei der Arbeit benutzten Quellen eine Täuschung der Examinatoren beabsichtigt worden ist. Die Ausschließung eines Rechtskandidaten von der ersten Prüfung verfügt der Präsident des Oberlandesgerichts. Gegen die Verfügung findet Beschwerde an die Gesammtheit der beim Oberlandesgericht betheiligten Regierungen nach Maßgabe des § 4 des Regulativs statt. Die Ausschließung eines Referendars von der zweiten Prüfung verfügt die Landesjustizverwaltung.“ * 4. Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. Jannar 1883 in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten Fürstlichen Insiegel. Schloß Osterstein, am 12. Dezember 1882. ¶. 89) Heinrich XIV. Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.