Geſetzſammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 76. Nr. 144. Bekanntmachung Fürstlicher nvirT die mit der Fürstlich Reuß Ml. Regierung zu Greiz nachträglich getroffene Vereinbarung zu der bereits henden Uebereinkunft wegen Verpflegung kranker Handwerksgeſellen vom 11. Januar 1. Nachdem zwiſchen der dieſſeitlgen Fürstlichen Landes=Regierung und der Fuͤrſtlich Reuß Plauiſchen Regierung zu Greiz zu der bereits beſtehenden Uebereinkunft wegen gegenſeitiger Erſtattung des Aufwandes, welcher durch die Verpflegung der in zien, Staate . oder verunglückten Angehörigen des andern Staates entsteher, (S. No. 75. Bd. 5. meinschaftl. Gesetsammlung) die nachträgliche Vereinbarung getrofsen F * onr dn„ über die Kur= und Verpflegungskosten angenommenen Grundsäbe auch binsichtlich des etwa entstehenden Beerdigungsaufwandes zur Anwendung kommen sollen; so wird dieß hierdurch sernerweit zur gebührenden Nachachtung bekannt gemacht. Gera, den 14. Januar 1843. Furstl. Reuß=Plauil. gemeinschaftl. Landes=Regierung das. Dr. Bretschneider. “*m'* . Fuchs. Nr. 145. aenh Fürstl. Landes=Regierung in Betreff der mit der schweizerischen Eidge¬ enſchaft i Uebereinkunft wegen wechselseitiger allgemeiner Freizigigkeit, vom 1. Januar. Nachdem mie böchster Genehmigung Durchlauchtigster Londesberrschaffen zwischen der diesseitigen Fürstlichen haeskreu und der schweizerischen Eidgenossenschaft ehne Ueberein¬ Ausgegeben den 22. Mai