2 kunst wegen wechselseltlger allgemeiner Frelzuͤgigkelt getroffen worben ist; so wied dle von uns daruͤber ausgefertigte Erklaͤrung, welche gegen eine uͤbereinstimmende, von dem eidgenoͤs- sischen Vorort unterm 17. Ok'ober v. J. vollzegene Erklärung ausgewechselt worden ist, zur Nachachtung hierdurch bekanne gemach. Gerc, den 114. Januar 1843. Fürstl. Reuß- Mautl., gemeinschaftl. handes- „Regierung das. . Bretschneider. M. duch uchs. Deklaration. Die Fuͤrstlich Reuß Plauis. Landesregierung zu Gera ist mit hoͤchster Genehmigung Durchlauchtigster Landesherrschaften fuͤr den Umfang der saͤmmtlichen Fuͤrstlich Reuß Plauil. Lande Jüngerer Linle mit dem eidgenoͤssischen Vororte Namens der schwelzerischen Eidgenol- senschaft in Dinsicht einer wechselseitigen allgemeinen Freizügigkele über nachstebende Bedin- tungen übereingekommen. Art. 1) Alle Vermögensabzüge, welche bisher von dem aus den Füesllich Reuß Mlausl. Landen J. L. in die schweizerlsche Eidgenossenschaf#, oder umgekehre, aus der schweizerischen Eldgenossenschase in die Fürstlich Reuß Plauil. Lande J. L. gebenden Vermögen unter was für elnem Namen erhoben wurden, sollen wwischen den beiden Staaten gänzlich ausgehoben seyn, ohne allen Unterschled, ob das Vermögen durch erlaubte Auswanderung, Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschafe oder auf andere Weise ausgezogen worden. rt. 2) Diejenlgen Abgaben jedoch, welche in dem einen oder dem andern der beiden contrahlrenden Staaten bel Kauf, Tausch, Erbschaften, Legaten oder Schenkun, gen eingeführe werden könnten, und auch von den eigenen Staasangehörigen oder Unterthanen ohne Räcksicht auf ermögensexportation entrichter werden müssen, sind hierdurch ulchr aufgehoben. rt. 3) Dle gegenwäreige Ueberelnkunffe erstreckt sich auf den ganzen Umfang der bel contrahirenden Staaten. rt. 4) Nach blesem Grundsathe soll kein Unterschled deßwegen gemacht werden, ob die blsherigen Abjuͤge in dle Staatskassen geflossen oder sonst von Standesherrschas- teri, Grundherrschaften, Individuen oder Korporatlonen bezogen worden sehen,