3 und es sollen daher auch alle Privarberechtigungen zu Roachsteuer oder Abzug in Beziehung auf belde Staaten aufgehoben seyn. rt. 5) Uebrigens soll bei der Anwendung der gegenwärtigen Ueberelnkunft nicht der Tag des Vermögensanfalls oder der erhaltenen Erlaubniß zur Auswanderung, sondern nur jener der wlrklichen Vermögenserportarlon in Berracht genommen werden, so daß von dem Augenblicke an, wo die gegenwärtige Freijüglgkelcskonvention in Wirksamkeit eritt, das zwar schon früher angesallene aber noch nicht exportirte Vermögen als sreigügig behandelt werden muß. r. 6) Gegenwärtige von der unterzeichneten Fuͤrstlichen Landesreglerung fuͤr den Um- song der sämmrlichen Fürstlich Reuß Plauil. Lande J. L. und im Namen der schwelzerischen Eidgenossenschafe lm Wesenellchen zwelmal glelchlautend ausgefer- tigte Konvention soll nach ersolgter Auswechslung Krost und Wirksamkeie in den beiderseitigen Landen Haben und öfsenrlich bekannt gemacht werden. Gerc, den 142. Juli 1842. Frsiich Maf Pl. gemeinschaftl. Kandes-Regierung das. S§.) Ur. Bretschneider. M. Fuchs. zr. 146. Bekanntmachung borsuhe Londesregierung, die Verlängerung einiger Staatsverträge betr., vom 14. Februar 1 Nachdem die mittelst unserer Bekannemachung vom 24. cai vorigen Jahres im 5. Bde der gemeinschaftlichen Gesehsammlung umer Nr. 435. und 136. zur Publication ge- brachten Ver#träge, nämlich 1) der Verkrag zwischen Preuhen für sich und in er tung der übrigen Miegli Zoll- und Handelsverelns und Braunschweig einerseics und Hannover und Ol andererseits, betreffend die steuerlichen Verhälmisse verschiebener Herz li Landesthelle, vom 16. Dezember 1