Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. Nr. 146. Höchste Verordnung, den Schutz kretcher und muficalischer Werke gegen unbesugte öf- sentliche Aufführung betr. vom 6. Juni 1 Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech- zigste, Stammes Neltestera, und Wir Heinrich der Zweki und Siebzigste, der Jüngern Linie souveraine Fursten Reuß, Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 24c. baben Uns bewogen gesunden, zur nähern Ausführung der allgemeinen Grundsätze, welche in den HP. 3. und 4. des von Unserer gemeinschaftlichen Landesregierung unterm 1. Juli 1641 in Nr. 68. der gemeinschafelichen Gesehlammlung gur Publication gebrachten Bun- desbeschlusses, wegen übereinstinmender Maahregeln zum Schube dramatischer und musika- lischer Werke gegen unbesugee öfsentliche Auffährung, ausgestelle sind, Hierdurch Folgendes zu verordnen: 8. 1. Wer dem ausschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider ein noch nicht durch den Druck veroͤfseutlichtes dramatisches oder musikalisches Werk oͤffentlich auffuͤhrt, hat eine Geldstrafe von zehn bis hundert Thalern verwirkt. C. 2. Außerdem' ust der ganze etrag der Einnahme von jeder solchen nbesuglen Auffuͤh · Ausgegeben den 23. October 1843.