6 rung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das Stuͤck alleln, oder verbunden mit einem andern den Gegenstand der Auffuͤhrung ausgemacht hat, zur Strafe zu entrichten. H. 3. Von den in den beiden vorbergehenden I§. felstgesetzten Gelobußen sallen zwei Drit= theile dem Autor oder seinen Erben und ein Drittheil der Ortsarmenkasse zu. Urkundlich baben Wir gegenwärtige Verordnung, welche durch die gemeinschaftssche Gesetzsammlung zur Publicarion zu bringen ist, böchsteigenbändig vollzogen und Unsere Landesfürstlichen Insiegel beizudrucken befoblen. Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Ebersdors, den 6. Juni 1843. ¶. S.) Heinrich LXII. ¶I. S.) Heinrich LAXII. J. L. Fuͤrst Reuß. J. L. Fuͤrst Reuß. Nr. 149. Erlaͤuterung der Beslimmungen in den 88. 3. und 9. der unter Nr. 13. im 12. Stücke der Gesesammlung besindlichen Verordnung vom 12. 5 1624 wegen Prüsung der Candidaten der Rechtswissesschaften, vom 10. Mai 1 Nachdem Durchlauch'igste Landesberrschaften die in den gF. 3. und 9. der Verordnung, wegen Prüfung der Candldaten der Rechtöwissenschaften und wegen deren Anstellung im Staace- dienste vom 12.Jebruar 1824 (Bd. I. der gem. Gesetzlammlung Selte 101. fig.) enthalee- nen Bestimmungen dahln zu erläutern resp. abzuändern geruher Haben, daß für die Zukunft jeder Kandldac anstact der Desenstonsschelse neben der Cloller- laclon elne Relatlon in elner Krimlaalrechtssache zu fertigen hac, blernächst aber auchvondenjensgen Kandldaten, welche das Fakultäcsepamen bereifs bestanden haben,