9 Fuͤr eine Sache, welche als eine Erfindung eines vereinslaͤndischen Unterthans anerkannt und zu Ounsten des lehtern berelts in einem Vereinsstaate patentirt worben ist, soll außer jenem Erfinder selbst, oder dessen Rechtsnachfolger, Niemanden eln Pa- tent in einem andern Vereinsstaate erthellt werden. 2) Unter den, im Art. I. ausgedruͤckten Voraussehungen kann auf die Verbesserung ei- nes schon bekannten oder eines bereits patentirten Gegenstandes ein Patent gleichfalls ertheilt werden, sofern die angebrachte Aenderung etwas Neues und Eigenthuͤmliches ausmacht; es wird jedoch durch ein solches Patenc in dem Falle, wenn die Werbesse- rung einen bereits patentirten Gegenstand berrifft, das für diesen letztern ertheille Pa- tent nicht beeintcächtige, vielmehr muß das Recht zur kebenutzung des ursprünglich patentirten Gegenstondes besonders erworben werden. 3) Die Ercheilung eines Patents darf sorkan niemals ein Recht begründen: a. die Einfuhr solcher Gegenstände, welche mit dem patentirten übereinstimmen, oder b. den Verkauf und Absat derselben zu verbieten oder zu beschränken. Eben so wenig darf dadurch den Patentinhaber ein Reche belgelegt werden, den Ge= und Verbrauch von dergleichen Gegenständen, wenn folche nicht von ihm bezogen oder mit seiner Zustimmung auderweitig angeschaffe sind, zu unkersogen, mit alleiniger Ausnohme bes Falles: wem von Maschinen und Werkzeugen für die Fabrikarion und den Gewerbbe- trieb, nicht aber von allgemeinen, zum Ge, und Verbrauche des grähern Publi- kums bestimmten Handelsartikeln die Rede ist. 4) Dagegen bleibe es jeder Vereinsregierung überlossen, innerhalb ihres Geblets dem Patentinhaber 2) ein Recht zur ausschliehlichen Ansertigung oder Ausführung bes in ben Gegenstandes zu gewähren. Ingleichen bleibt es jeder Reglerung anbeim gestell,, innerhalb ihres Gebiecs dem Patentinhaber b. das Recht zu ertheilen,