10 oa) eine neue Fabrlkations · Methode, oder lib) neue Maschinen oder Werkzeuge fuͤtr die Fabrikation, in der Art ausschließlich anzuwenden, baß er berechtigt ist, allen denjenigen die Be- nußung der patentirren Merhode oder den Gebrauch des patentirten Gegenstandes zu untersagen, welche vos Recht dazu nicht von ihm erworben, oder den patentirten Ge- geuskand nicht von ihm bezogen haben. 5) Es follen in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen Wereinsstaaken sowohl 6) in Betreff der Vergleichung von Patenten, als auch hinsichtlich des Schutzes fuͤr die durch die Patentertheilung begründeten Besugnisse, den eigenen Uncerthanen gleich be- bandelt werden. Die in einem Stacte erfolgte Datenkerrbeslung foll jedoch keineswegs als eine Näcksicht geltend gemacht werden dürfen, aus welcher nun auch in anderen Wereins- staaten ein Patemt auf denselben Gegenstand nicht zu versagen wäre. Die Ensschei- dung der Frage, ob ein Gegenstand zur Patentertheilung geeignet sen oder nicht, bleibt vielmehr innerhalb der gemeinsamen vereinbarten Grenzen, dem sreien Ermessen jedes einzelnen Staakes, nach den von ihm sür rätklich besundenen Grundsähen vorbehalten, ohne daß diesem Ermeslen durch die Vorgänge in anderen Vereinsstaaten vorgegriffen werden dars. Die Gewährung eines Patents begreist serner für den Unterehan eines andern Vereinsskaakes die Besugnitz zur selbstständigen Niederlassung und Avsübung des Gewerbes, in wesches der patemtirte Gegenstand einschlägt, nicht in sich; vielmehr ist die Befugniß biern nach Maahgabe der Verfassung jeres Staates besonders zu erwerben. Wenn nach Ertheilung eines Patems der Nochweis geführt wird, daß die Veraus- sehung der Neuheic und Eigenehumlichkeit nicht gegrunder gewesen ser, so soll dafselbe sosort zurückgenommen werden. In solchen Fällen, wo der parenrirte Gegenstand zwar Einzelnen schon srüher bekannt gewesen, von diesen jedoch geheim gehalten worden ist, bleibt das Hatem, soweic dessen Aushebung nicht eiwa durch andeewelte Umstände be- dingt wird, zwar bei Kräften, jedoch gegen die gedachten Personen ohne Wirkung. 7) Oie Ectheilung eines Pakentes in einem Wereinsstaate ist soglelch, mit allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes, des Ramens und Wohnorts des Pacentinhabers, so.