11 wie der Dauer des Patenes, in den zu amtlichen Mittheilungen bestimmten Blaͤttern oͤffentlich zu verkuͤnden. In gleicher Art ist auch die Prolongation eines Patents oder die Zuruͤcknahme desselben vor Ablauf des urspruͤnglich bestimmten Zeitraumes oͤffentlich bekannt zu machen. 80 Die sämmtlichen Wereinsregierungen werden sich nach dem Ablaufe jedes Jabree voll- ständige Werzeichnisse der im Lause deslelben ertheilten Pakente gegenseitig mittbeilen. Nachdem diese Uebereinkunft allseitig ratifizirt worden ist, wird dieselbe auf Besehl Durchlouchtigster Landesherrschaften hierdurch zur Nachachlung bekannt gemacht. Gera, am 18. September 1843. Fürstlich Reuß-Pl. gemeinschaftl. Landes-Regierung das. von Bretschneider. M. Fuchs.