15 Nr. 153. Höchste Verordnung, die Mbistati des III. Abschnittes der 3. Abtheilung des Zollta¬ rifs betr. vom 5. März 18 Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech¬ zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und Siebzigste, der Jüngeren Linie souveraine Fürsten Reuß, Gra¬ fen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. In Folge eines von den Regierungen der zum Gesamme= Zoll= und Handels=Vereine gehörigen Scaaten gefaßten Beschlusses verordnen Wir hierdurch Folgendes: Vom 1. Mal dieses Jabres n,r verliert der Abschnite III. der bricten es 6 durch Unser Patent vom 1. November 1842 publicirken Vereinszolltarifs (Bd. gem. Gesetsammlung pag. 199. flg.) gesetliche Gülelgkeie und es tritt von m #68 an die nachfolgende Faſſung jenes Abſchnitts an deſſen Stelle. Bei der Durchfuhr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nachgenannten Stras⸗ ſen wird die Durchgangsabgabe dahin ermaͤßigt, daß von den beim Ein · und Ausgange böher belegten Gegenständen nur erhoben wird: 1) von Waaren, welche ay über die westliche Grenzlinie von Witbenberge an der Elbe bis zur Donau (beibe eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen; 5) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken (diesen Orc eingeschlossen) öis zur Oberelbe (einschließlich Reustadt bei Stolpen) ein- und wieder ausgehen, vom Cent= ner 10 Sgr. oder 35 Kr.; 2) von Waaren, welche über die südliche Grenzlinie von Saarbräcken bis zur Denau (belbe eingeschlossen), ein- und wieder ausgehenz ingleichen, welche 5) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bieberich, aus oberhalb ge¬ legenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Reckarhäfen, üher die Grenzlinte von