17 Vagobunden und Ausgewlesenen, sowie wegen Ausdehnung der diessallsigen Bestimmungen auf das Herzoghum Sachsen. Gotha eine Vereinbarung getrossen worden ist; so wlrd die darüber dlelseirs ausgefertigte urkundliche Erklärung nachstehend zur gebührenden Nachach- tung bekanne gemacht. Gera, den 30. Januar 1844. Fürstl. Reuß-Plauil., gemeinschaftl. Landes-Regierung das. von Bretschneider. M. Fuchs. Die Fürstlich Reuß Plauische der Jüngeren Linie gemelnschaftliche Reglerung und dle Hergogliche Sachsen-Koburg-Gothaische Staatsregierung sind dahm überelngekommen, niche nur die zwischen der unkerzelchneken Landesreglerung und der vormallgen Herzogl. Sachsen- Koburgischen Landesregierung im Jabre 1821 als gegenseitig verbindlich auerkannte Konven- tion wegen wochselseiriger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, auch ouf das Herzogthum Sachsen-Gotha volle Anwendung leiden, sondern auch zu deren Erläuterung so- wle zur Beselilgung dersenigen Zweisel und Mißverständnisse, welche sich bisber über die Auslegung der m §. 2. a. und c. enchaltenen Bestimmung, namentlich a) in Bezjiehung auf die Beanewortung der Frage, ob und in wie welt die in der Staats- ongebörigkeir selbstländiger Individnen eingetretenen Verénderungen auf die Sltaats- angebörigkeit der unselbsiständigen d. h. aus der väterlichen Gewalt noch niche entlas- senen Kinder derselben von Einflußh seyen? h) über dle Beschaffenheit des H. 2. c. der Konventlon erwähnten zebnfährigen Aufent- balts und den Begriff der Wirthschaftsführung ergeben haben, ohne jedoch hierdurch an dem in der Konvention ausgesprochenen Principe, daß dile Unrerthanenschaft elues Individuums jedesmal nach der eigenen inneren Gesetzgebung des becreffenden Staates zu beurtheilen sey, etwas ändern zu wollen, hinkünfilg und bis auf Weiteres nachstehende Grundsätze gegenseiig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar zu a. ) daß unselbstständige d. b. aus der elterlichen Gewast noch niche entlossene Kinder schon