168 durch die Handlungen lhrer Eltern an und fuͤr sich und ohne daß es einer eigenen Thätigkeit oder eines besonders gegründeten Reches der Kinder bedürfte, derjenigen Sochaalsangehörigkeic theilhafilg werden, welche die Eltern während der Unfelbstständig- keit ihrer Kinder erwerben, Ingleichen 2) doß dagegen elnen solchen Einstuß auf dle Staotsangehörilgkele unfelbstskändiger ehell- cher Kinder, diejenigen Veränderungen niche äußern können, welche sich nach dem Tode des Vacers derselben in der Staaksangehörigkelt ihrer ehellchen Mutzer ereignen, in- dem vielmehr über die Staatsangehörigkeit ehellcher unselbstständiger Kinder lediglich die Kendikion ihres VBarers enescheidet, und Veränderungen in deren Staatsangeh . rigkeie nur mit Zustimmung lhrer vormundschaftlichen Behörde elntreten können. Ferner foll zu b. die Verbindllchkeic eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme elnes Indlolduums, welches der andere Staar, weil es ihm aus irgend elnem Grunde lästig geworden, auszu- weisen beabsichtige, in den Föllen des F. 2. c. der Konwencion elntreten: 1) wenn der Auszuweisende sich in dem Sctaate, lin welchen er ausgewiesen werden soll, verheirathet und auherdem zuglelch eine Wirthschaft geführe hat, wobel zu näheree Bestimmung des Begriffs von Wirtbschafe anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintreke, wenn selbst nur einer der Ehbeleute sich auf eine andere Ace, als im berr- schafelichen Gesindedlenste, Beköstigung verschaffe bar; oder 2) wenn Jemand sich zwar ulche in dem Scaate, der ihn uͤbernehmen soll, verheirathet, jeboch darin sich zebn Jobr bindurch ohne Unterbrechung ausgehalten bat, wobei es dann auf Conskirulrung eines Demieils, Verheiratbung und sonstige Rechtsverhälwmisse niche weiter ankommen foll. Da es hiernächst in dem H. 2. der Kenventlon an elner Bestimmung über den Ein- sluß der Milltalrdienstleistung auf die Begründung der Unterthanenschaft febte; so ist für die belderseitigln Lande folgender ersäuternder Zusatz daß auch Insbesondere diejenlgen als ausdrückslch zu Unrer#ibanen aufsgenommen be- trachlet werden sollen, welche niche in dem Scaatsgeblete gehoren sind, jedoch dem