20 Nr. 155. Bekanntmachung, die mit der Fürstl. Regierung zu Greiz wrgen Erlduterung und Anwen- ung der Convention vom 5. Febr. 1820 über die 64rn Uebernahme der Ausgewie- senen verabredete Vereinbarung betr. vom 13. Febr. Da ml' böchster Genehmigung Durchlauchelgster Landesherrschaften zwischen der diessei- ligen Fürsllichen Reglerung und der Fürstlichen Reglerung zu Geelz elne Vereinbarung we- gen Erluterung und Anwendung der Konventlon vom 5.Febr. 1820, betrefsend die gegensellige Uebernahme der Ausgewiesenen (Bd. I. der gemelnschaftlichen Gesetzslammlung pag.,. flg.) gecrofsen worden ist; so wird dle darüber dlesselts ausgeserrigte Erkläeung nachstebend zur ge- bührenden Nachachtung bekannt gemacht. Gera, den 13. Febr. 1844. Fürstl. Reuß-Maufl. gemeinschaftl. Landesregierung. von Bretschneider. M. Fuchs. Dle Fürstlich Reuß Plaull. der Jängern Linle gemelnschaftliche Landesreglerung zu Gera, und dle Fürltlich Reuß Plaull. der Aeltern Linle Regierung zu Grel) sind dahln übereingekommen, zur Beseitlgung derjeulgen Zwelsel und Mißverständnisse, welche sich bis- ber über die Auslegung der Bestimmungen F. 2. a. und c. der zwischen den belden ge- 12. Mäcz dachten Reglerungen unterm Uebernahme der Wagabunden und Ausgewiesenen, namentllch 1822 verelnbarten Konvention wegen gegenseltiger an) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und wieweit die in der Staats- angebörgkeit selbsiständlger Indlviduen elngerretenen Veränderungen auf die Scaats- angehörlgkeit der unfelbstständigen, d. b. aus der väterlichen Gewalt noch nicht emtlas. senen Kinder derselben, von Einfluß sepen? sowle b) über die Beschaffenheit des §6. 2. c. der Konvention erwaͤhnten zehnjaͤhrlgen Ausent- balts und den Begriff der Wirihschaftsfuͤbrung und endlich c) in Bezlehung auf die Frage, wohln die Kinder elner heimathlosen Familie zu weisen