22 1) wenn ber Auszuwilsende sich in dem Staate, in welchem er ausgewicsen werden soll, verhelrathet und außerdem zugleich eine eigene Wlrehschase gesührt hit, wobel zur näheren Bestimmung des Begrifss von Wiethschaft anzunehmen ist, dah solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleuke sich auf eine audere Act, als un berrschafelichen Gesindedienste, Bekästigung verschafft hat, oder ) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn uͤbernehmen soll, verbeirather, jedoch darin sich zehn Jahre ohne Unterbrechung ausgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Domizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhaͤltnisse nicht wei- ter ankommen soll, obschon blerdurch der Inhalr des §. 8. der Konventien nicht als aufgehoben onzusehen ist, außer iusofern es bel Anwendung dleses Parogropben auf den Begriff der Wirehschaftsführung ankomme, in welcher Beziehung auch hier die Erläuterung unter B. 1. maaßgebend (Kt. Feruer soll zuc. in dem Falle, wenn einer Heimathlosen Familie in Gemäßheit der Konvencion eine Heimalh angewiesen worden und dieselbe bierdurch die Eigenschaft einer Heimathlosen verleren har, diese Zuwelsung auf das Helmathsreche der zu einer solchen Famille gebbrigen Kinder über 14 fluß die dere Jahr keinen Einfluß haben, vielmehr sollen diese an den Ort ihrer Geburt gehoͤren. Da es hlernächst ln dem §. 2. der Konventlon an einer Bestimmung über den Eiln- der Milltairdlenktleistung auf dle Begründung der Unterthaneuschose fehler; so (K süe beiderseiligen Lande folgender erläurernder Zusatz: daß auch insbesondere diejenigen als ausdrücklsch zu Unerrebanen aufgenommen be- w#achtek werden sollen, welche nscht In dem Staatsgebiete geboren sind, jedoch dem Sctaate zu Zelten elnes Krieges oder des Frledens Milltairdienste geleiste# haben, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer dieses Dlenstverhälenisses und den im Ml- likair gehabren Rang; inbart worden. Endisch sind die beidrn Eingangsgedachten Nerglerungen zuglelch nech dahn übereln gekommen: Können die reop. Behärden über die Werpflichtung des Scaaces, dem die Ueber-