23 nahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend aufgeste Iten Kenn · zeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der daruͤber stattfindenden Korrespondenz sich nicht vereinigen und ist die diesfallsige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege niche zu beseitigen gewesen; so wollen beide kontrahirende Theile den Streit s#ll zur kompromissarischen Enescheidung eines solchen dritten deutschen Bundesstaates stellen, welcher sich mit beiden kontrahlrenden Theilen wegen gegenseisciger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Verccagsverhältmissen befindet. Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenten Bundesreglerung bleibe demsenigen der konkrahicenden Thelle überlassen, der zur Uebernohme des Ausgewie- senen verpflichter werden foll. An dlese dritte Regierung hat jede der betheillgten Reglerungen jedesmakl nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Reglerung elne Abschrife nachrichclich mitzutheilen ist, in kürzester Frist elnzusenden. Bis die schiedsrichterliche Enescheidung erfolgr, gegen deren Inhale von kelnem Theile eine weltere Einwendung zulässig (K., bar derjenige Staak, In dessen Geblet das ausjuwei- sende Individuum belm Entstehen der Dilfferenz sich befunden, dle Verpfllchtung, dasselbe in seinem Gebiere zu behalten. Hlerüber ist von Selcen der Färstl. Reuß Plaull, der Jüngern Linle gemeinschaftl. Landesregierung zu Gera gegenwärtige Erklärung unter Vordruckung des größeren Regie- rungs-Insiegels und gewöhnlicher Vollziehung ausgefereigt worden. Gera, am 13. Februar 1844. Fürstlich Reuß Plauil. gemeinschaftl. Landes-Reglerung das. ¶. S.) von Bretschnei der. M. Fuchs.