Gesetzsammlung Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. No. 79. Nr. 156. Verordnung, die Vorbildung und Verwendung der Candidaten der Rechtswissenschaft zur öffentlichen Geschästsführung und deren Anstellung im Stoatsdienste betr. vom 21. Fe, Durchlaucheigste Landesberrschosten haben in Bezug auf die Vorblldung und Verwen- dung der Cawidaten der Rechtswissenschafe zur össentlichen Geschäftsfährung und deren Anstellung im Scaatsdienste Folgendes zu verordnen geruhe: 1. Jeder Rechescandlbat bar nach selnem Abgange von der Unlversität sich wegen seiner Präfung bel der gemeinschaftlichen Reglerung, wegen seiner elwalgen Verwendung als Ac- cessist bel irgend einer öffentlichen Behörde dagegen bei der obersten Verwaltungsbebörde jedeo einzelnen Fürstenthumes zu melden. 2. Der von Lehterer ihm erthellten Welsung hat er unwelgerlich nachzugehen nnd den vorschriftsmaͤßigen Acceß bei derjenlgen Behoͤrde zu machen, welcher er zugetheilt werden wird. Obne Genehmigung der vorgesetzten Behörde darf er den löm verstacieten Acceß nicht aufgeben. 4. So lange die Rechtscandidaren in eine feste Anstellung erkange oder . Abvocatur Ausgegeben den 1. Juli 1844