26 erhalten haben, muͤssen sie auch nach Ablauf des gesetzlichen Probejahres qur Aushülfe bel den Behoͤrden des Landes sich verwenden lassen. 5. Bel oͤffentlichen Anstellungen und bei Verleihung der Advocatur wlrd zunächst auf diejenlgen Rechescandidaten Rücksicht genommen werden, welche den Acceß bei einer öffemtli- chen Behörde gemache und sich die Zufriedenbelr des Vorstandes derselben erworben paben. Solche Individuen, welche den Acceß zu nehmen, verweigert, oder ohne Genehmi- gung der vorgesetzten Behörde verlassen haben, werden weder bei öfseutlichen Anstellungen, noch bei Verleihung der Advocakur Berücksichtigung finden. 6. Der gemeinschaftlichen Reglerung, als vorgesetter Justizaussichtsbehörde, (kehet es zu, in solchen Fällen, wo sie es für nothwendig erachtet, dle Arbeiksbräfte legend elner Behörde — es sey Iin einem Fürstenthume, in welchem es wolle — durch Zuordnung irgend eines Accessisten zu verflärken, elnen solchen dahln zu weisen, und dle Rechtscandidaten müssen 10= ren Anordnungen unwelgerlich nachkommen. Es wird dieß bierdurch zur öffentlichen Kennmmiß gebrache. Gera, am 21. Februar 1844. Furstl. Reuß Hlaul gemeinschafl. Fanoch- Achierung das. on tschne M. Fuchs. Nr. 157. Bekanntmachung, die mit dem Herzogl. Sächs. Landesministerium zu Meiningen wegen ge, genseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen getroffene Vereinbarung betr. vom 13. März 1644 Mie bochster Genehmigung Durchlaucheigster Landesherrschasten unt zwischen der unter- zelchnelen Fürstlichen Landesreglerung und dem Herzogl. Sächs. Landes-Miliskerlum zu Melningen wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen eine Ver- elnbarung getroffen worden.