34 Anmerk. 3. Geknoppertes Zoinelsen kann in Bayern auf der Grenje von Hindelang bis Freilassing zu dem Zollsaße von 14 ehlr. (2 Fl. 371 Kr.) pro Zentuer eingehen. Anmerk. 4. Radkranz-Eisen zu Eisenbahnwagen wird nach Posicion es. ves zollt. 2. Bei der Verzollung der unfer Nr. 1. Uil. h. und c genanuien Gegenstände werden bei der Verpackung in Fälsern und Kisten 10 Plund in Körben 6 Pfund vom Zukr. Brukto. Gewicht in Ballen 4 Pfund für Tara vergürct. 3. Die Positionen 6. lill. d. und c. des Zelltarifs vom 16. Okrober 1612 bleiben unverändert in Krase. 41. Die vorstebenden Bestimmungen, welche v#rläusig nur für die noch übrige Dauer der lausenden Tarisperiode, mithin bis zu Ende des Jahres 1815 gellen, ollen vom 1. September d. J. ab in Wirksamkrit treten. Solches wird auf Besehl Durchlauchtigster Landesherrschaften zur allgemeinen Nachach- tung bekannt gemacht. Gera, den 19. Junif 1844. Fürsil. Reuß-Plauil. d emeins bat. Landes-Regierung das. D. Reich M. Juchs.