52 B Schemg zu einer schriftlichen Taxe. Gu §8. ö1. des Reglemenks.) Die schristliche Tare muß solgende Rubrlken enthalten: 1) Namen des Eigenehümers, Bezelchnung des Gebäudes (Scheune, Stall.), Haus= nummer; 2) Dimenssonen, kublscher Inhalt, Stockwerke; 3) Material und Bedachung; 4) Classe, in welche das Gebäude gebört und Gründe dasür; 5) Berechnung, wie viel der verbrennbare Theil des Gebaudes mie Berücksscheigung des gegenwärelg üblichen Arbeitslohnes, und der gegenwärelg an dem becrefsenden Orte übllchen Preise, neu auszubauen gekostet haben würde; 6) Alcer des Gebändes, — Angabe des Procentsaßes, welchen der Wereh desselben durch die Zelc und dadurch verloren hat, daß es Reparaturen bedarf, oder ein Umbau erforderlich sst; 7) Jehiger verbrennbarer Wereb des Gebäudes (zu ermitteln durch Abzug der Duunbrik 6. von der Rubrik 5.); 8) Veranschlagung der Nebenvortheile an Remission, Hülfsfohren r2c., wesche im Fall eines Brandes dem Eigenhümer zu Gute kommen; 9) Jebiger Werth, welchen das Gebäude, sofern es abbrennt, für selnen Besitzer hat (zu cemteceln durch Abzug der Rubrik 8. von der Rubrik 7.); 10) Muehmaahliche Wertbsverminderung des Gebäudes in neun Jahren; 11) Werth des Gebäudes nach Ablauf von neun Jahren (zu ermitleln durch Abjzug der Rubrik 10. von der Rubrik 9.); 12) Höchste zulässige Versicherung, welche von den Feuersozletätsbehörden mit Berück- sichtigung des J. 46. des Reglements, nach Maaßgabe vorstehender Ermittelun- gen, festzusetzen ist.