57 jeboch sich darln zehn Jahre hlnburch ohne Unterbrechung aufgehalten hat, wobel es dann auf Constltulrung eines Domlells, Verhelrathung und sonstige Rechtsverhaͤlmisse nicht welter ankommen soll. Da es blernächst in dem &. 2. der Convenslon an elner Bestimmung über den Eln- fluh der Miliralrdienstleistung auf dle Begründung der Unterthanenschaft sehlet: so ist sür die belderseitigen Lande folgender erläucernder Zusaß: daß auch insbesondere dlesenlgen als ausdrücklich zu Unkerthanen ausgenommen be- trachket werden sollen, wesche nicht in dem Staatsgeblece geboren sind, jeboch dem Scaate zu Zeicen eines Krleges oder des Frledens Mllitalrdlenste gelelstet baben, und zwar ohne Rücksicht auf dle Dauer dleses Dienskverhälenisses und den im Mi- litair gehabeen Rang; vereinbart worden. Endlich sind dle beiden Eingangsgedacheen Reglerungen zugleich noch habin übereinge- kommen: Können die resp. Behörden über die Verpstichtung des Staates, dem die Ueber- nohme angesonnen wird, der in der Convencion und vorskeßend aufgestellten Kennzel- chen der Verpflichtung ungeachter, bel der darüber stakt sindenden Correspondenz sich nicht vereinigen und ist dle diesfallsige Differen# derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen; so wollen beide contrahirende Theile den Serelt- sall zur compromissorischen Enrscheldung eines solchen dricten deutschen Bundesskaaces stecen, welcher sich mit beiden controbirenden Thellen wegen gegenseiciger Ueber- nahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhälensslen beßudec. Dle Wol dee zur Uebernahme des Compremisses zu ersuchenden Bundes- reglerung bleibe demjenigen der contrablrenden Theile übertassen, der zur Uebernahme bes Ausgewiesenen verpflichtet werden foll. A diese delite Regierung bat jede der berbeilsgeen Regierungen jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern NRegierung eine Abschrift nach- richtlich mitzukheilen ist, in kürgester Frist elnzusenden. Bis die schiedsrichcerliche Entscheidung ersolge, gegen beren Inßale von keinem Thelle. eine welkere Einwendung gulässig ist, bat derjenige Staat, ln dessen Gebiet das auszuwel«