88 sende Individuum belen Enrsteben der Dlfferenz sich besunden, die Verpflichtung, dasselbe uun feinem Grblete zu behalten. Hierüber ist Fürstlich Reußischer Selts dle gegenwärtige Erklärung uncer Vordruckung des gröheren HReeglerungs-Justegels und gewöhnlichee Vollzlehung ausgeserulge worden. Gera, den 20. August 1844. Fürstl. Reuß-Mauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das. von Bretschneider. M. Fuchs. Nr. 163. Consistorial, Verordnung, die Beilrége zur Ausnahme und Ertattung der gemeinschastlichen Landesschulbibliothek allhier, betreffend, vom 29. August 1 Bel Enerschtung der durch Höchste landesherrliche Patente vom 6. Junl 1699 und 26. Februar 7750 angeordnecen Belerdge zur Aufnahme und Echaltung der gemein- schafclichen Landesschulblbllethek allhler, welche „ergiebig“ seyn sollten, baben sich mancherlel Uebesstände zum Nochtbell des dadurch beabsicheigten guten Zweckes herausgestellt. Um nun diesen Uebelständen und den dadurch für dle Bibliothek erwachsen den Nach- tbeilen abzuhelsen, wird auf böchsten Besehl Durchlaucheigster Landesberrschaf. ten Ulerdurch verordnet: daß jene Beiträge sämmrlicher geistlichen und weltlicher Beamten in den Fürst- lichen Landen jöngerer Linie, der Micglleder der Stadträthe, der Lehrer an der Landesschule und den übrigen städelschen Schulen, bel deren Anstellungen und Beförderungen, ingleichen der Advocaten und Aerzte, wenn ste die Er- laubniß zur Ausübung der Praxis erhalten, so wie bei Characterverlelhungen, in dem Verhälenisse von 8 g6r. oder 10 Sgr. als dem niedrigsten, bis zu 3 Tpaler als dem böchsten Saße, von den betreffenden Behörden, durch wel-