59 che die Anstellung, Besoͤrderung und Charakterisirung regulirt und ausgefertigt wird, dem Betrage der Besoldung oder des wabrscheinlichen Einkommens, be- zuͤglich dem Stande und der ertheilten Rangverleihung entsprechend, bestinmt und elngezogen, sodann aber binnen 2 Monaten von ersolgter Anstellung, Be- foͤrderung oder Charakterverlelhung an den jedesmaligen Schulbibliothekar gegen Empfangschein abgegeben werden sollen. Gera, am 29. August 1844. Fürstlich * Mauil. gemeinschaftl. Consistorium das. von Bret schneider. Fran. Berichtigungen zu Nr. 80. der Gesetzsammlung. Seite 39, Zeile 3 von oben ist Statt „Kreisdirector" zu lesen: Gencraldircctor. Auf derselben Seite, Jeile 10 von unten ist Statt „ousunehmen" zu lesen, cinzusenden.