Gesetsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 84. Klß. Erläuterung des 106. Paragraphen der Gesindrordnung vom 23. Januar 1841 (M 116. der Gesehsammlung) vom 9. Juli 1845. Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech- zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und Siebzigste, der Jungern Linie souveraine Fürsten Reuß, Gra- fen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. sinden Uns zur Vereinsachung der in Bejug auf die Führung von Gessndezeugnihbächern in Unserer Verordnung vom 23. Jannar 1841 angeordneken Controle bewogen, die im §.106. der gedachten Verordnung enthaltene Vorschrift, „daß die vom Auslande überziehenden Dlenstbocen sich durch obrigkeselich beglaublgte Zeugnisse ausweisen und ein Gestudezeugnißbuch von elner diesseltlgen Bebhörde scch ausferelgen sassen müssen“ dahln zu modisteiren und zu erläutern: daß ausländlschen Dlenstbofen, welche mir elnem ordnungsmähig aucgeferligeen und ein gebörig ausgesülltes Slgnalemente entbaltenden auswäreigen Zeugnißbuche verseben, im Inlande ssch vermiecben, luländische Zeugnißbücher nicht ausgestellt, vielmehr dle geseblich vorgeschriebenen Zeugnisse in die belgebrachten auswärilgen Dlenstbücher elngetragen werden sollen, Ausgegeben den 22. September 1845. 15