90 der Landesgesebe, in denjeulgen Fällen, wo ihrem Ermessen zu Folge der Besund von Sachverständigen einzuholen ist, bel licerarischen Werken das Gutachten von Schrifestellern, Gelehrten und Buchhändlern, bei mußkalischen und Kunstwerken, das von Künstlern, Kunstverständigen und Mulik. oder Kunstbändlern elnzuholen. X 170. Bekanntmachung, die mit den Königl. Sächs. Ministerien der Justiz und der auswüärtigen Angelegenheiten zur Belörderung der Givil = und Strasrechtspflege getroffene Ucbereinkunft beir. vom 6. August 1845. Mie höchster Genehmigung Durchlauchelgster Landesberrschaften ist zwischen der unfer- zelchneten Für tlichen Landereglerung und den Königl. Sächs. Ministerien der Justiz und der auewärelgen Angelegenheiten zur Beförderung der Civil= und Srrafrechtspflege eine Ue- bereinkunfe gecrossen worden. Es wird daber die dleßlselts ausgefertigte Vercragsurkunde nachstehend zu gebührender Nachachtung bekanne gemache. Gera, den 6. August 1845. Fürstl. Reuß-Mlauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das. von Bretschneider. M. Fochs. Zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Füestlich Reuß Mlauischen, ber jüngern Linle gemeinschaftlichen Landesregierung zu Gera, ist zur Beförderung der NRechtspstege solgende Uebereinkunse gerrofsen worden. I. Allgemeine Bestimmungen. Actikel 1. Die Gerlchte der belden contrahlrenden Scaaten lelsten elnander unter den nachfolgen-