91 den Bestimmungen und Elnschränkungen sowohl in Clvil= als Scrafrechessachen blefenige Rechtshülfe, welche sie den Gerlchten des Inlandes nach dessen Ge- sezen und Gerlchtsversassung niche verwelgern dürfen. II. Besondere Bestimmungen. 4) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichenl Rechtsstreitigkeiten. Art. 2. Die in Ciovilsachen in dem elnen Staate ergangenen und nach dessen Ge- setzen vollstreckbaren richterlichen Erkenninisse und Contumacialbescheide sollen, wenn se von einem nach diesem Vertrage als cempetent anzuerkennenden Ge- riche erlassen sind, auch in dem andern Staale an dem dorelgen Vermögen des Sachsälligen unweigerlich vollstreckt werden. Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem competenten Ge- richte geschlossenen und nach den Gesetzen des letztern vollstreckbaren Verglesche stattfinden. Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen dle Person des Verurtheilten in dem andern Staate vollstreckt werden koͤnnen, ist in Artikel 29. bestimme. Art. 3. Ein von einem zustaͤndigen Gerichte gefaͤlltes rechtskraͤstiges Civilerkenntniß begruͤndet vor den Gerichten des Andern der contrahirenden Staaten die Ein · rede der rechtskraͤstig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als wenn das Erkennmiß von eitem Gerichte desjenlgen Staates, in welchem die Einrede gelcend gemacht wird, gesprochen wére. Arc. 4. Keinem Untcerehan ist es erlaube, sich elner nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht competenken Gerlchtsbarkeic des andern Staates durch freiwillige Hrorogation zu unterwerfen. Keine GerichtsbeHörde ist besuge, der Requistelon eines solchen gesetwibeig proroglreen Gerichts um Stellung der Beklageen oder Wossstreckung des Erkenne-