104 Personen sollen die Reise= und Zebrungskosten nebst der wegen ihrer Versäum- niß ihnen gebührenden Vergütung nach der von dem requlricten Gerichte ge- schehenen Verzeichnung bei ersolgter wirklicher Sistirung von dem requirkrenden Gerichte sosort verabreicht werden. Art. 47. Zur Enescheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bejahlung in Cioll= und Criminalsachen obliegt, blureichendes Vermögen dazu besige, focl nur das Zeugniß derjenigen Gerichtestelle ersordert werden, unter welcher diese Person ihre welentliche Wohnung hat. Sollee dieselbe ihre welentliche Wohnung in einem bricten Staate baben, und die Belkreibung der Kosten mie Schwierigkeiten verbunden seyn, so wird es angesehen, als ob sie krin binreichendes eigenes Vermögenbesitze. Ist in Criminal- sällen eln Augeschuldlgter zwar vermögend, die Kesten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkennrnisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens gleich zu stellen. Art. 48. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Verkrages stehen mie der Beurthel- lung der politischen Heimalb in keiner Verbindung. Art. 49. Die Dauer dieser Ueberelnkunfe wird auf Zwölf Jahre, vom 1. August 1645 an gerechnec, festgesett. Erfolge ein Jahr vor dem Ablause kelne Kün- dlgung von der einen oder andern Seite, so Ist sie Killschweigend als auf noch Zwölf Jabre verlängert anzusehen. Ger, den 12. Junl 1845. Fürstl. Reuß-Plauil. gemeinschaftl. Landesreglerung das. von Bretschneider. M. Fuchs.