105 M 171. Belanntmachung, ded in der 21. diedjährigen Sitzung der bohen deuischen Bundedversamm- lung wehen Unterdrückung des Negerhandils gesaßten Beschlussed, vom 7. August 1845. Auf hoͤchsten Befehl Durchlauchtigster Landesherrschasten wird folgender, in der 24.= dießjaͤhrigen Sitzung der hohen deutschen Bundesversanmmilung gefaßter Beschluß: In voller und gerechter Anerkennung der Gesinnungen und Grundsäte chrisklicher Menschenliebe, welche die Höse von Großbritannien, Oesterreich, Preußen und Ruh- land zu dem wegen Unterdruckung des Negerhandels (irnile des néhres) om 20. Derbr. 1841 geschlossenen Uebereinkommen veranlaßt haben, und von dem Wunsche beseelt, so viel von ihnen abhängk, auch ihrerseils zur gänzlichen Ausrottung dieses verbrecherischen Handels mitzuwirken, baben sich sämmtliche deutsche Regierungen dahin vereinbare, daß von denselben der Negerhandel allgemein verboten werde. Demgemäß sell, wo dießsalls durch bestebende Serasgesebe nicht berells Fürsorge ge- crossen ist, der Negerhandel gleich dem Seeraube bestrase, in denjenigen Bumdes- staaren aber, deren Gesegebung des Seeroubes niche besenders erwähnt, mie der Sctrase des Menschenraubes oder mit einer ähnlichen schweren Strase belegt werden, zu gebührender Nachachtung zur allgemelnen Kenminiß gebrachr. Gera, den 7. August 1845. Fürstl. Reuß-Plauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das. von Bretschneider. M. Juchs.