4% 73 Anhan g zu dem Vereins= Zolltarife für die Jahre: 1846 „ 1847 und 1848. Uebergangsabgaben von vereinslaͤndlschen Erzeugnissen werben in den Fuͤrstlich Reußi- schen Landen in Gemäßbelt des Gesetzes vom 1. Dezember 1341 erboben: I. Bel dem Uebergange aus anderen Vereknsstaaten, mic Ausnahme von Preußen, Sach- sen und den zum Tbüringenschen Vereine gehörigen Staaten: 14) von Brannewein für die Ohme Preußisch bel 503 Alkohol nach Tralles, 6 Thlr. Anmerkung. — Abpebe, cunlerliegen auch alle anderen alkoholartige Fabrikalt, als: um, Liqueurs 5 Die alieruune, „bei *7 Alkabol. Stärke nach *n stellt nur dos Verhältniß fest, wonach die Abgabe zu erheben ist, so daß von stär- kerem oder schwächerem Wd- bezüglich mehr oder wanlerr entrich let werden muß, als der 2) von Bier für den Zenener Preuhisch = 3536. Zollzen#ner, 71 Sgr. II) Bei dem Uebergange aus anderen Verelnsstaglen, mie Ausnahme der oben genannten und Kurhessens: 4) von Weln für den Zentner Preußisch 25 Sgre. 2) . Traubenmost. · 20 3) . Tabacksblättern und dabrikaten . 20 II. Die, in der Höchstlandesherrlichen Verordnung zur Publlcation des Zollvereinstarlfs